Der Weg für
das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" ist frei (Drucksache
17/12123; vormals "Gesetz zur Entbürokratisierung des
Gemeinnützigkeitsrechts"). Nach der Abstimmung mit den Bundesländern haben
am 16. Januar 2013 im Finanzausschuss des Bundestages CDU/CSU, SPD und FDP für
den Entwurf gestimmt. Die Fraktionen von B90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE
enthielten sich. Jetzt muss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das
Gesetz noch verabschieden.
So sieht der Entwurf nun aus: Rückwirkend zum 1. Januar 2013 werden unter anderem die Übungsleiterpauschale auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 720 Euro jährlich angehoben. Gemeinnützige Organisationen können künftig auch flexibler mit ihren Mitteln umgehen: Die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert und bei der Bildung freier Rücklagen kann der nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Vorstände, die ehrenamtlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt auch für Vereinsmitglieder. Die Beweislast des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit liegt beim Geschädigten.
Weitere Neuerungen betreffen das Stiftungswesen: Neu errichtete Stiftungen können ein Jahr länger Erträge wieder dem Vermögen zuführen, anstatt sie für die Verfolgung ihres Stiftungszwecks auszugeben. Gesetzlich klargestellt ist jetzt, dass Zuwendungen in das Vermögen von Stiftungen von zusammen veranlagten Ehepaaren bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Erstmals gesetzlich geregelt wird die Verbrauchsstiftung. Während Stiftungen bislang ihr Vermögen dauerhaft erhalten müssen, ist es jetzt möglich, Stiftungen zu gründen, die nach frühestens zehn Jahren das Vermögen für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke aufbrauchen können. Auch das sogenannte Endowment-Verbot wird aufgehoben. Stiftungen konnten bislang selbst nicht stiften. Die neue Regelung erlaubt es ihnen, aus ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln anderen Stiftungen Zuwendungen in das Vermögen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beide Stiftungen die entsprechenden satzungsgemäßen Stiftungszwecke haben.
dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712123.pdf
www.bundestag.de/.../120-10_12_2012-__A_GemEntBG__E-Mail_.pdf
dip.bundestag.de/btd/17/120/1712037.pdf
So sieht der Entwurf nun aus: Rückwirkend zum 1. Januar 2013 werden unter anderem die Übungsleiterpauschale auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 720 Euro jährlich angehoben. Gemeinnützige Organisationen können künftig auch flexibler mit ihren Mitteln umgehen: Die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert und bei der Bildung freier Rücklagen kann der nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Vorstände, die ehrenamtlich tätig sind oder deren Vergütung die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt auch für Vereinsmitglieder. Die Beweislast des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit liegt beim Geschädigten.
Weitere Neuerungen betreffen das Stiftungswesen: Neu errichtete Stiftungen können ein Jahr länger Erträge wieder dem Vermögen zuführen, anstatt sie für die Verfolgung ihres Stiftungszwecks auszugeben. Gesetzlich klargestellt ist jetzt, dass Zuwendungen in das Vermögen von Stiftungen von zusammen veranlagten Ehepaaren bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Erstmals gesetzlich geregelt wird die Verbrauchsstiftung. Während Stiftungen bislang ihr Vermögen dauerhaft erhalten müssen, ist es jetzt möglich, Stiftungen zu gründen, die nach frühestens zehn Jahren das Vermögen für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke aufbrauchen können. Auch das sogenannte Endowment-Verbot wird aufgehoben. Stiftungen konnten bislang selbst nicht stiften. Die neue Regelung erlaubt es ihnen, aus ihren zeitnah zu verwendenden Mitteln anderen Stiftungen Zuwendungen in das Vermögen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beide Stiftungen die entsprechenden satzungsgemäßen Stiftungszwecke haben.
dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712123.pdf
www.bundestag.de/.../120-10_12_2012-__A_GemEntBG__E-Mail_.pdf
dip.bundestag.de/btd/17/120/1712037.pdf
Quelle: Nachrichtendienst
Bürgergesellschaft Januar 2013
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