Montag, August 15, 2011

Steuerfreies Einkommen für Ehrenamtliche Tätigkeiten

Für ehrenamtliche Nebeneinkünfte die mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Organisationen fördern, gibt es einen Steuerfreibetrag nach §3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz (EStG) von 500€ jährlich.

Die Übungsleiterpauschale wird im §3 Nr.26 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt und liegt bei 2100€ jährlich. Von dieser Regelung provitieren können nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten so wie künstlerischen Tätigkeiten und Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Übersteigt das Einkommen den Betrag, so muss nur das Einkommen versteuert werden, das über dem Betrag liegt. Dafür können notwendige Ausgaben nur abgezogen werden, soweit diese die 2100€ übersteigen.

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