Freitag, Juni 01, 2007

Freistellung für Ehrenamtliche

In Hessen gibt es jetzt im Bereich der Jugendhilfe die Möglichkeit sich für die ehrenamtliche Tätigkeit von der Arbeit freistellen zu lassen. Im folgenden stellen wir im Blog eine Kopie der Seite des hessischen Jugendrings dazu zur Verfügung:

1. Warum ermöglicht das HKJHGB eine Freistellung für ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte?

Das ehemalige Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (früher: Sonderurlaubsgesetz) hat eine unverzichtbare Grundlage für die Jugendarbeit in Hessen dargestellt. Ohne eine gesetzliche Sicherstellung einer bezahlten Freistellungsmöglichkeit für ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte ist davon auszugehen, dass die Angebote der Jugendarbeit in Hessen nicht im notwendigen Umfang aufrechterhalten werden können. Dies trifft insbesondere für die durch freie Träger geleistete Jugendarbeit und dort wiederum für die verbandliche, in Gruppen organisierte Jugendarbeit zu, da die Jugendarbeit der freien Träger nur in geringem Umfang über hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt.
Angebote der Jugendarbeit werden in der Regel u.a. mit Zuschüssen aus Steuermitteln öffentlich gefördert. Die Jugendverbände leisten die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen in Wochenendseminaren. Über 75.000 junge Erwachsene in Hessen stellen ihre Freizeit ehrenamtlich für die Jugendarbeit zur Verfügung. Ca. eine Million Kinder und Jugendliche in Hessen nehmen Angebote der Jugendarbeit war und finanzieren mit ihren Mitglieds- und Teilnahmebeiträgen vielfältige Angebote Freizeit- und Bildungsveranstaltungen sowie internationale Begegnungen in der Europäischen Union. Angebote der Jugendarbeit stehen dabei allen Kindern und Jugendlichen offen.
Im Dezember 2006 hat der Hessische Landtag das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJHGB) verabschiedet. Im HKJHGB sind bisherige hessische Einzelgesetze zur Kinder- und Jugendhilfe zusammengefasst. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, gliedert sich in sieben Teile: Erster Teil Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege; Dritter Teil Außerschulische Jugendbildung; Vierte Teil Ehrenamt in der Jugendarbeit; Fünfter Teil Ausführung des Jugendschutzgesetzes; Sechster Teil Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes; Siebter Teil Schlussbestimmung. Mit der Verabschiedung des HKJHGB ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, auf dessen Grundlage eine bezahlte Freistellung ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierter möglich ist, als Vierter Teil in das neue Gesetz integriert worden. Das Gesetz bietet den ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, sich zusätzlich zum Tarifurlaub jährlich bis zu zwölf Arbeitstage für die Tätigkeit in der Jugendgruppenarbeit oder als Freizeitenhelferinnen und -helfer freistellen zu lassen. Die Freistellung kann auf 24 halbe Tage im Jahr verteilt werden.

2. Wofür ist eine Freistellung möglich?

Die Freistellung wird gewährt für die Tätigkeit als Leiterin und Leiter, pädagogische Mitarbeiterin und Mitarbeiter oder Helferin und Helfer bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Ferner ist eine Freistellung für die Leitung, pädagogische Mitarbeit oder Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren) die von Jugendverbänden, der öffentlichen Jugendpflege und Jugendbildung sowie im Rahmen des Jugendsports durchgeführt werden möglich. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann insbesondere auch der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen. Der Betrieb ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt während der Freistellung weiterzuzahlen.

3. Wer kann eine Freistellung erhalten?

Jede/r hessische Beschäftige über 16 Jahre (bis zur Novellierung des Gesetzes am 28. November 2000 war das Alter auf über 18 Jahre festgeschrieben), die/der in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, hat einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung. Voraussetzung ist, dass er/sie ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, bei den sonstigen Jugendgemeinschaften (z. B. auch Jugendkulturinitiativen) und deren Zusammenschlüssen (Jugendringe), in der öffentlichen Jugendpflege und Jugendbildung oder im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund oder in den Sportfachverbänden tätig ist.
Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) trifft der Freistellungsanspruch allerdings nicht zu, da das Gesetz für sie keine Anwendung findet. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Landes- bzw. die Kommunalbedienstete) gilt der durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ausgesprochene Erlass "Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit" vom 24. November 2006 (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 50 vom 11. Dezember 2006, Seite 2844).
Die Freistellungsregelung nach dem HKJHGB gilt weiterhin nicht für Soldaten und Zivildienstleistende sowie für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesbehörden. Beschäftigte der ehemaligen Post- und Bahnbereiche gehören jetzt zum Bereich der Privatwirtschaft. Für Soldaten trifft die Soldatenurlaubsverordnung zu, die an die Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes angelehnt ist. Für Zivildienstleistende findet das Zivildienstgesetz entsprechende Anwendung, worin die Freistellungsregelungen enthalten sind. Die Standortverwaltungen der Bundeswehr, die Einsatzstellen für den Zivildienst sowie die jeweiligen Interessenvertretungen der Bediensteten verfügen über die jeweils aktuellen Verordnungstexte. Soldaten, Zivildienstleistende bzw. Beamtinnen und Beamte können, sie müssen aber nicht, freigestellt werden.


4. Wann ist eine Freistellung nicht möglich?


Der/die Arbeitnehmer/in hat einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Der Betrieb muss sie/ihn dafür freistellen und das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Eine Freistellung kann nur dann nicht von dem/der Auszubildenden, dem/der Arbeitnehmer/in in der vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn "dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen". Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderliche Vertretung nicht sichergestellt ist oder wenn ein unaufschiebbarer Arbeitsauftrag vorliegt. Eine Freistellung darf nicht vom Verhalten oder von bestimmten Leistungen der/des Arbeitnehmer/in abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen sollte auf Wunsch der Beschäftigten die Auszubildendenvertretung bzw. der Betriebs- oder Personalrat seine Mitbestimmungsrechte geltend machen.


5. Der Antrag kurz erklärt:


Grundlage für die Freistellung ist ein Antrag gegenüber dem Betrieb. Der Antrag ist von der entsprechenden Landesorganisation zu stellen und bedarf einer Befürwortung des Hessischen Jugendringes oder der Sportjugend Hessen. Bei Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien ist der Antrag durch deren Landesorganisationen zu befürworten. In allen übrigen Fällen ist ein Antrag des Jugendamtes notwendig.
Der Antrag ist dem Betrieb mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt der Freistellung vorzulegen und muss klarstellen, dass alle Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und 2 HKJHGB (ehrenamtliche und führende Tätigkeit in der Jugendarbeit, Art der Veranstaltung, Inhalt der Verantwortung) erfüllt sind.
Wie ist der Antragsweg für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Jugendverbänden?
Einleitend ist auf die drei vorhandenen Stellen zur Prüfung der Anträge zur Befürwortung der Freistellung hinzuweisen.
Anträge, die von Jugendverbänden gestellt werden, müssen durch den Hessischen Jugendring, Schiersteiner Straße 31-33, 65187 Wiesbaden, Tel.: (0611) 990 83 0 befürwortet werden.
Anträge die von Sportvereinen oder Sportgruppen gestellt werden, müssen durch die Sportjugend Hessen, Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt, Tel.: (0 69) 67 89-2 18, Frau Harra befürwortet werden.
Anträge, die nicht durch den Hessischen Jugendring bzw. die Sportjugend Hessen befürwortet werden, müssen über das jeweils zuständige Jugendamt der Stadt bzw. des Landkreises gestellt werden.
Mit den Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendringes bzw. dem Antrag der Sportjugend Hessen, der Landesorganisationen der politischen Jugendverbände, des Jugendamtes beantragen private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts.
Der im folgenden beschriebene Weg macht das Vorgehen bezogen auf einen Jugendverband der Mitglied im Hessischen Jugendring ist - mit Ausnahme der Sportjugend Hessen - deutlich:


1. Die Jugendgruppe oder der Verband, die/der eine Freistellung z. B. für eine/n leitend tätige Jugendleiter/in anstrebt, stellt einen Antrag auf Freistellung an den Landesverband.


2. Der Landesverband prüft den Freistellungsantrag, stellt einen Antrag an den Betrieb und schickt eine Kopie dieses Antrages (bzw. einen neuen Antrag) an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung. Prüfkriterien sind dabei u. a., dass die ehrenamtliche Tätigkeit in einem strukturellen Zusammenhang mit dem hessischen Landesverband steht bzw. für mindestens sieben hessische Kinder und Jugendliche wirksam wird.
Wichtig:Der Betrieb muss immer vom Landesverband um die Freistellung gebeten werden. Der Antrag wird vom Landesverband direkt an den/die Arbeitgeber/in geschickt; nicht vom Hessischen Jugendring.


3. Der Antrag des Landesverbandes an den Betrieb und an den Hessischen Jugendring muss folgende Daten enthalten:
Name, Geburtsdatum der/s Antragsteller/in(Antragsteller/innen müssen vor bzw. zu Beginn der Veranstaltung mindestens 16 Jahre alt sein)
Komplette Privatanschrift des/der Antragsteller/in
Komplette Anschrift des/der Arbeitgebers/in
Zeitraum der Freistellung(Bitte nur die Arbeitstage angeben, für die eine Freistellung beantragt wird.)
Angabe, wie viele ganze bzw. halbe Arbeitstage dies für den/die Antragsteller/in sind
Titel/kurze Beschreibung der Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird
Angabe, welche Funktionen der/die Antragsteller/in bei dieser Veranstaltung hat (z. B. Betreuer/in, Leitung etc.).


4. Der Hessische Jugendring prüft den Antrag des Landesverbandes und stellt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, eine Befürwortung aus, die im Original an den/die Arbeitgeber/in und als Kopie an den Landesverband geschickt wird.


5. Anträge auf Freistellung dürfen nicht direkt vom Veranstalter (außer der Landesverband ist selbst der Veranstalter) beim Hessischen Jugendring eingereicht werden. Zuerst ist dem Hessischen Jugendring der schriftliche Antrag des Landesverbandes vorzulegen, bevor die Anträge geprüft werden und der Hessische Jugendring die Befürwortung ausstellen kann.


6. Der/die Arbeitgeber/in erhält vor Beginn der Veranstaltung einen Antrag auf Freistellung vom Landesverband sowie die Befürwortung des Hessischen Jugendringes.


7. Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendringes können alle privaten Arbeitgeber/innen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen (Erstattungsformulare können nur über das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, Abteilung VIII, John-F.-Kenndy-Straße 4, 65189 Wiesbaden bezogen werden).
Sollte eine Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen in der vorgesehen Zeit nicht möglich sein - was durch den/die Arbeitgeber/in schriftlich nachzuweisen ist - ist der Betrieb verpflichtet, dies dem/der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/in umgehend schriftlich mitzuteilen.


6. Was mache ich, wenn es Schwierigkeiten gibt?


Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Freistellung müssen die Beschäftigten nicht gleich resignieren, sondern auf der Wahrnehmung des gesetzlichen Anspruchs bestehen. Wer alleine nicht weiterkommt, braucht dennoch nicht aufzugeben!
Jede/r Arbeitnehmer/in kann den Betriebsrat, Personalrat oder die Auszubildendenvertretung zur Rechtswahrung einschalten. Nach dem Betriebsverfassungsrecht steht dafür zur Verfügung das Beschwerderecht (§ 84, Abs. 1), das Mitbestimmungsrecht (§ 85, Abs. 2) und Benachteiligungsverbot durch Wahrung über den Betriebsrat (§ 78).
Außerdem können sich Beschäftigte, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, bei ihrer Organisation kostenlos rechtlich beraten und vor Gericht vertreten lassen.
Hilfestellung bei Schwierigkeiten bieten auch die hessischen Arbeitsgerichte:


Bad Hersfeld, Dudenstr. 10,36251 Bad Hersfeld,Tel.: (0 66 21) 20 30

Gießen, Ostanlage 19,35390 Gießen,Tel.: (06 41) 3 20 90, 3 20 97 bis 99

Marburg, Gutenbergstraße 29,35037 Marburg,Tel.: (0 64 21) 2 30 01

Darmstadt, Steubenplatz 14,64293 Darmstadt,Tel.: (0 61 51) 8 04-03

Hanau, Sandeldamm 24 a,63450 Hanau,Tel.: (0 61 81) 9 15 40

Offenbach am Main, Kaiserstraße 58,63065 Offenbach am M.,Tel.: (0 69) 88 79 29 und/oder 81 44 43

Frankfurt am Main, Adickesallee 36,60322 Frankfurt,Tel.: (0 69) 15 35-0

Kassel, Friedrichsstraße 32,34117 Kassel,Tel.: (05 61) 71 23-1

Wetzlar, Altenberger Str. 10,35576 Wetzlar,Tel.: (0 64 41) 4 27 88


Fulda, Bahnhofstraße 26 (Centhof),36037 Fulda,Tel.: (06 61) 97 56-0


Limburg an der Lahn, Weiersteinstraße 4,65549 Limburg,Tel.: (0 64 31) 63 03


Wiesbaden, Adolfsallee 53,65185 Wiesbaden,Tel.: (06 11) 8 15-0


Zuständig für Klagen der/des Beschäftigten ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebes.
Bevor jedoch die Entscheidung des Gerichtes vorliegt, wird dringend empfohlen, mit dem Betrieb eine vorläufige einvernehmliche Regelung zu suchen.
Natürlich stehen bei Schwierigkeiten auch die Geschäftsstellen der hessischen Jugendverbände, die Gewerkschaften sowie die Geschäftsstelle des Hessischen Jugendringes für eine gezielte Beratung zur Verfügung.


7. Der Unterschied zwischen einer Freistellung für ein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit und Bildungsurlaub!


Neben der Möglichkeit der Freistellung für ein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit hat jede/r Beschäftigte in Hessen die Möglichkeit, sich nach den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28. Juli 1998 (GVBI I, Nr. 16, S. 294) für die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltung freistellen zu lassen.
Konkret heißt das: Der Anspruch, als Teilnehmer/in an einer anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltung teilzunehmen, hat keine Auswirkungen auf die Freistellung als pädagogische/r Mitarbeiter/in nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGBH).
Wichtig:Wir weisen darauf hin, dass eine Freistellung für ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte nicht unter Anrechnung auf den Bildungsurlaub erfolgen darf.
Sehr wohl Einfluss auf die Freistellung als pädagogische/r Mitarbeiter/in hat aber die Tätigkeit als pädagogische/r Mitarbeiter/in bei einem Bildungsurlaub. Die Dauer dieser Freistellung kann der Betrieb entsprechend § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub auf die Freistellung anrechnen.


8. Wo erhalten Betriebe ihr Geld zurück?


Anträge auf Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts sowie die Kopie der Befürwortung des Freistellungsantrages durch den Hessischen Jugendring sind beim
Hessisches Amtfür Versorgung und SozialesJohn-F.-Kennedy-Str. 465189 WiesbadenTel.: (0611) 71 57-0
einzureichen. Hierzu gibt es Erstattungsformulare, die nur beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales angefordert werden können.
Wichtig:Ohne Vorlage der Befürwortung kann keine Erstattung des gezahlten Arbeitsentgeltes erfolgen.
Für Fragen und Auskünfte zum Erstattungsvorgang stehen Ihnen Frau Schlapp, Tel.: (0611) 71 57-204 und Herr Sig, Tel.: (0611) 71 57-203 zur Verfügung.

Das Ganze kann auch auf folgender Seite nachgelesen werden:

http://www.hessischer-jugendring.de/infos/allginfo/sonderurlaub/leitfad.htm#3

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